Freiheit zur Selbstbegrenzung oder Begrenzung der Freiheit?

Zwei Wochen dauerten die Verhandlungen von 192 Staaten und weiteren Akteuren auf der 26. Weltklimakonferenz (COP26) in Glasgow (UK Government 2021). Auch wenn laut UN- Generalsekretär António Guterres der resultierende Glasgow Climate Pact nicht ausreichend sei, die Gefahr einer Klimakrise zu bannen (vgl. ZDF 2021), wird die Dringlichkeit aktiv zu werden dennoch deutlich: Um das 1,5°C Ziel zu erreichen, müssten die globalen CO2-Emissionen bis 2030 um 45% relativ zu 2010 reduziert werden (vgl. Glasgow Climate Pact, Paragraf 22). Eine besondere Verantwortung wird dabei reichen Nationen bzw. Nationen, die maßgeblich zu bisherigen Emissionen beigetragen haben, auferlegt (vgl. Glasgow Climate Pact, Paragraf 23; Rio Declaration on Environment and Development, Principle 7). Auch losgelöst von historischer Verantwortung und finanziellen Mitteln, wenn im Rahmen des equal share per capita Prinzips das weltweite CO2-Budget gleichmäßig auf alle Menschen verteilt werden würde, müssten sich die großen Emittenten unter den Nationen überproportional einschränken: Deutschland, beispielsweise, stieß im Jahr 2019 mit 9,88 Tonnen CO2 pro Person mehr als doppelt so viel CO2 aus wie der weltweite Durchschnitt (vgl. Schlosberg 2012; Ritchie 2019). Dem equal share per capita Prinzip folgend müsste Deutschland seine CO2-Emissionen pro Kopf bis 2030 um knapp 75% reduzieren. Eine Rechnung, die man durchaus als Aufforderung an jede_n Einzelne_n begreifen kann, denn durch ihren Konsum tragen sie einerseits zum Klimawandel bei und können andererseits durch veränderte Nachfrage das Angebot an nachhaltigeren Produkten auf dem Markt beeinflussen (vgl. Tobler et al. 2012; Umweltbundesamt 2021b). Aber kann nachhaltiger Konsum in der Breite, durch die Bereitschaft Einzelner ihre Konsummuster anzupassen, erreicht werden oder darf und muss der Staat lenkend eingreifen?

Konsumfreiheit oder auch die Souveränität der Konsument_innen ist definiert als „die Möglichkeit der Verbraucher, unabhängige, ausschließlich an ihren persönlichen Vorstellungen und Wünschen ausgerichtete Entscheidungen zum Einkauf von Gütern oder Leistungen zu treffen“

In der sozialen Marktwirtschaft stellt die Souveränität der Konsument_innen ein zentrales Leitbild dar (vgl. Weber 2010). Ein Eingriff durch den Staat solle nur in der Schaffung der Rahmenbedingungen für eine informierte, freie Entscheidung der Konsument_innen stattfinden, indem er für weitestmögliche Markttransparenz und einen funktionierenden Wettbewerb sorgt und nur dort regulierend eingreift, wo die Sicherheit der Verbraucher_innen gefährdet ist (vgl. Hauff/Fischer 2017). Jedoch rückt das Spannungsfeld zwischen individuellen Konsumentscheidungen und nachhaltigem Konsum zunehmend in den Vordergrund: Auf der einen Seite haben die Menschen das Recht auf Selbstbestimmung und Wahlfreiheit. Auf der anderen Seite erfordert das übergeordnete Ziel der Nachhaltigkeit eine Änderung des Konsumverhaltens (vgl. ebd.). Doch muss eine solche Veränderung notwendigerweise zu einer Einschränkung der Souveränität der Konsument_innen führen?

Nachhaltiger Konsum kann als Hebel dienen für eine nachhaltigere Gestaltung von Konsumgütern, die in der Produktion weniger Ressourcen verbrauchen (Effizienzstrategien), deren benötigte Ressourcen regenerierbar oder recycelbar sind (Konsistenzstrategien) oder die langlebiger sind (Permanenzstrategien). Weiterhin kann sich nachhaltiger Konsum auch durch eine Änderung der Konsummuster (Suffizienzstrategien) auszeichnen. Suffizienzstrategien zeigen sich beispielsweise in einer Erhöhung der Lebensdauer der Konsumgüter durch Reparieren und Warten, dem Teilen und Tauschen oder einer Abwendung von materialistischen Werten als Zeichen des Wohlstands (vgl. ebd.).

Momentan werden insbesondere energie- und ressourcenschonendere Produkte entwickelt und vermarktet, um eine Änderung in Richtung nachhaltigeren Konsums zu erwirken. Die Attraktivität solcher Maßnahmen erwächst aus der Hoffnung, dass Ressourcenverbrauch und CO2-Emissionen reduziert werden können, ohne dass die Lebensqualität der Konsument_innen verringert wird. Jedoch senkt eine gesteigerte Effizienz oft die Kosten, was ein verändertes Nutzerverhalten zur Folge haben kann, beispielsweise eine intensivere Nutzung des Produkts. Dadurch werden die technisch zu erwartenden Energieeinsparungen zum Teil aufgehoben (Rebound-Effekt) (vgl. Schoenheit 2009; Umweltbundesamt 2019).

Auch ist es ungewiss, ob eine derart drastische Reduktion der CO2-Emissionen, wie sie von Deutschland für die Einhaltung des equal share Prinzips erwartet werden würde, durch eine reine Effizienzsteigerung erreicht werden kann. Letztendlich könnte die freiwillige Selbstverpflichtung zu weniger Flügen, weniger Fleischkonsum oder dem kleineren Auto eben doch einen notwendigen, zusätzlichen Beitrag zur Verminderung der CO2-Emissionen bedeuten. Doch wer wäre bereit, den ersten Schritt zu gehen und seine Konsummuster nachhaltiger ausrichten?

Mit einer ähnlichen Frage beschäftigte sich William Foster Lloyd bereits im Jahr 1833: Er entwarf das Szenario einer durch mehrere Bauern geteilten Weide. Jeder Bauer ließe möglichst viele Kühe auf dieser Weide grasen. Doch auch eine Weide sei begrenzt und bei Anzeichen von Übergrasung müsste sich jeder Bauer fragen, ob er noch weitere Kühe kaufen sollte. Handle es sich um die eigene Weide, entschiede sich, Foster zufolge, der Bauer wahrscheinlich dagegen, denn jede weitere Kuh fräße den anderen das Gras weg. Doch bei einer geteilten Weide verteile sich der negative Einfluss einer weiteren Kuh auf die Kühe aller Bauern, sodass der Nutzen für den einzelnen Bauern größer wäre als sein individueller Nachteil (vgl. Lloyd 1980). Die Tendenz von Individuen im Kontext eines geteilten Guts mit eingeschränkter Kapazität primär eigene Interessen zu vertreten wurde 1968 von Garrett Hardin wieder aufgegriffen. Er nannte sie die tragedy of the commons, die Tragödie der Allmende. Ohne die Regulierung der Nutzung öffentlicher Güter durch Einzelne gibt es nach dieser Theorie keinen Anreiz individuelle Wünsche einzuschränken (vgl. Hardin 1968).

Auch wenn es Menschen gibt, die mit gutem Beispiel vorangehen und ihren negativen Einfluss auf das globale Gut Atmosphäre durch veränderte Konsummuster verringern, reicht diese freiwillige Selbstverpflichtung laut Umweltbundesamt nicht aus, um in der Breite nachhaltigen Konsum zu erreichen (vgl. Umweltbundesamt 2021a). In Fällen, in denen keine nachhaltigen Konsumabsichten bestehen, bedarf es daher Anreizen von Seiten der Politik, um das gewünschte Verhalten zu erzielen (vgl. Hauff/Fischer 2017).

Um politische Anreize zu nachhaltigerem Konsum zu bewerten, ist es relevant, dass trotz der Leitidee eines freien Marktes, der Staat bereits vielfach Konsummuster beeinflusst, wie beispielsweise durch unterschiedliche Mehrwertsteuersätze oder auch die gezielte Förderung von bestimmten Produkten und Werbeverbote für andere (vgl. Umweltbundesamt 2021a). Somit stellt eine staatliche Lenkung in Richtung nachhaltigeren Konsums keine Neuerung dar. Auch kann der Staat in seiner lenkenden Rolle als Garant der Freiheiten Dritter begriffen werden. Nach Lerch (2003: 184) ist die Konsumentensouveränität „dort zu begrenzen, wo die Rechte jeweils anderer (auch künftiger) Individuen berührt sind“.

Das Bundesverfassungsgericht leitet aus den jeweils ersten Absätzen der Artikel 1 und 20 des Grundgesetzes, also aus Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip, ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ab (BVerfG 2010). Dazu gehört unter anderem auch Nahrung und Gesundheit (vgl. Alexy et al. 2019). Im Grundgesetz ist außerdem verankert, dass der Staat „auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen [schützt]“ (Art. 20a, GG). Dass dies auch Anwendung findet, zeigt sich in der teilweise erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen das Klimaschutzgesetz aus dem Jahr 2019.

Das Klimaschutzgesetz regelt unter anderem die zulässigen Jahresemissionsmengen zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die ursprünglich festgesetzten Emissionsminderungen bis 2030 zu gering sind, weil die notwendigen Emissionsminderungen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 somit überproportional auf den Zeitraum nach 2030 und somit auf jüngere und zukünftige Generationen fallen. Die Verbindung zwischen Emissionsminderungen und potenziellen Einschränkungen der Freiheit wird hier dadurch festgestellt, dass „noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden [sind]“ (BVerfG 2021). Dadurch bedeutet eine überproportionale Emissionsminderung nach 2030 auch eine potenziell überproportionale Einschränkung der Freiheit nach 2030 (vgl. BVerfG 2021). Bei der Umsetzung der Klimaschutzziele stehen sich also nicht die individuelle Freiheit und die Abschaffung dieser gegenüber, sondern die Gewährleistung individueller Freiheit für heutige und für zukünftige Generationen.

Der Staat kann also in das Konsumverhalten von Individuen eingreifen und tut dies auch. Ob und wie weit dies auch für nachhaltigere Konsummuster notwendig sein wird, hängt davon ab, wie nah Deutschland auch ohne diese Eingriffe seinen Klimaschutzzielen kommt. Denn wenn die Freiheit zukünftiger Generationen gefährdet ist, wird das Recht des Staats zur Pflicht.

Literatur

Alexy, L.; Fisahn, A.; Hähnchen, S.; Mushoff, T.; Trepte, U. (2019): Existenzminimum. In: Alexy, L.et al. (Hg.): Das Rechtslexikon. Bonn: J. H. W. Dietz Nachf. Verlag. S. 105.

BVerfG (2010): Urteil des Ersten Senats vom 09. Februar 2010, 09.02.2010. Online verfügbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDo
cs/Entscheidungen/DE/2010/02/ls20100209_1bvl00010
9.html [Zugriff: 07.12.2021].

BVerfG (2021): Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich, 29.04.2021. Online verfügbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pre
ssemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html
, [Zugriff: 07.12.2021].

Davidson, M. D. (2021): How Fairness Principles in the Climate Debate Relate to Theories of Distributive Justice. In: Sustainability, 13(13). S. 7302.

Glasgow Climate Pact, FCCC/PA/CMA/2021/L.16, verabschiedet am 13.11.2021. Online verfügbar unter: https://unfccc.int/sites/default/files/resource/cma2021_L1
6_adv.pdf [Zugriff: 17.01.2022].

Hardin, G. (1968): The Tragedy of the Commons. In: Science, 162(3859). S.1243–1248.

Lerch, A. (2003): Das Prinzip der Konsumentensouveränität aus ethischer Sicht. In: zfwu Zeitschrift für Wirtschafts- und Unternehmensethik, 1(2). S. 174–191.

Lloyd, W. F. (1980): W. F. Lloyd on the Checks to Population. In: Population and Development Review, 6(3). S.473.

Pollert, A.; Kirchner, B.; Polzin, J. M.; Bauer, M. (2001): Konsumentensouveränität. In: Pollert, A.; Kirchner, B.; Polzin, J. M.; Bauer, M. (Hg.): Duden Wirtschaft von A bis Z. Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. Mannheim: Dudenverlag. 5. Auflage 2013. S. 28.

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ZDF (2021): Klimapakt steht – UN-Chef: Das reicht nicht, 14.11.2021. Online verfügbar unter: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/klima-glasgow-abschlusserklaerung-kohleausstieg-100.html [Zugriff: 07.12.2021].

ZEIT ONLINE (2021): Wir leben weltweit auf Kosten jüngerer Generationen, 08.06.2021.  Online verfügbar unter: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2021-06/angela-merkel-rat-fuer-nachhaltige-entwicklung-nachhaltigkeitsagenda-2030-generationen [Zugriff: 07.12.2021].

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